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Steuererklärungspflicht,Bauausführung,§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Der Mandant ist polnischer Unternehmer (Handwerker) und erbringt in Deutschland Dienstleistungen – auftragsbezogen – an verschiedene Unter-nehmer. Umsatzsteuerlich werden die erbrachten Dienstleistungen nach § 13b UStG abgerechnet (Wechsel der Steuerschuld). Der Unternehmer hat in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Betriebsstätte. Das für polnische Unternehmer in Deutschland zuständige Zentralfinanzamt verlangt eine Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte aus Deutschland werden in Polen versteuert und werden durch eine Bescheinigung des polnischen Finanzamts belegt. Wird die Einkommensteuererklärung für Deutschland zu Recht verlangt? Eine Bescheinigung nach § 48b EStG erteilt das deutsche Finanzamt.
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