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Unfertige Leistungen,Retrograde Wertermittlung,§ 6 EStG

Einer meiner Mandanten (dt. bilanzierender Gewerbetreibender) erstellt im Rahmen langfristiger Projekte (> zwei Jahre) Leistungen (Softwareprogrammierungen mit zugehöriger Hardware) für seine Kunden.Er kam neu in meine Kanzlei und bewertet bisher seine unfertigen Leistungen zum Stichtag wie folgt:Vom Gesamtrechnungsbetrag des Projektes (1.000) nimmt er den bereits fertiggestellten Teil (z.B. 90 %) = 900 und zieht dann eine Gewinnmarge von 5 % (45) ab und kommt so zu 855 am Stichtag.Ist diese Bewertung zulässig?
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