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§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,§ 11d EStDV,BMF-Schreiben vom 14.03.2006 (BStBl. I S. 253),§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Teilerbauseinandersetzung

Meine Mandantin ist zusammen mit ihrem Bruder Erbin nach der 2016 verstorbenen Mutter. Der Nachlass enthält 1 Einfamilienhaus und Finanzmittel. Der Bruder hat zugunsten der Schwester, die die Mutter gepflegt hat, auf 1/3 des ihm zustehenden Erbanteils verzichtet.In 2016 wird ein notarieller Teil-Auseinandersetzungsvertrag über das Einfamilienhaus geschlossen. Die Erben setzen sich hinsichtlich des Einfamilienhauses dahingehend auseinander, dass die Schwester das Haus zum Alleineigentum erhält. Im Vertrag heißt es:Die Erschienenen sind wirtschaftlich und nach dem Testament zu jeweils gleichen Anteilen am Vertragsgegenstand beteiligt. Als Ausgleichszahlung verpflichtet sich die Schwester, an den Bruder einen Wertausgleich in Höhe von € 250.000,00 zu zahlen. Die Ausgleichszahlung wird im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des weiteren Nachlasses nach der verstorbenen Mutter berücksichtigt. Die Ausgleichszahlung wird von der Schwester aus dem übrigen Nachlass gezahlt. Der Verkehrswert des Hauses wurde auf € 425.000,00 geschätzt. Eine Erbschaftsteuererklärung wurde nicht abgegeben, weil der Wert des Nachlasses unter 2 x € 400.000,00 gelegen haben soll. Genaue Angaben zum Gesamtwert des Nachlasses liegen mir nicht vor.In 2017 wird das Haus für rd. € 200.000,00 modernisiert und an fremde Dritte vermietet. Es handelt sich dabei um Erhaltungsaufwand. Die Frage ist, ob es sich teilweise um anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand handelt, weil die Schwester entsprechend dem notariellen Vertrag einen Ausgleichsbetrag an ihren Bruder gezahlt hat. Handelt es sich dabei um eine entgeltliche Teilanschaffung oder liegt seitens der Schwester ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, weil die Ausgleichszahlung aus der Erbmasse geleistet wurde? Benötigen Sie weitere Informationen zu dem Fall?
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