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Bauabzugssteuer,2 Jahre,Antrag

Wir melden für 2015–2017 Bauabzugssteuern nach, weil das FA feststellte, dass für eine österreichische Firma für bestimmte Zeiträume keine Freistellungsbescheinigung vorlag.Der österreichische Unternehmer hat jetzt Sorge, dass ihm die 15 % Bauabzugssteuer nicht erstattet werden, weil der Zweijahreszeitraum um ist.Ich lese § 48c Abs. 2 EStG so, dass die Erstattung bis zum zweiten Jahr, das auf das Jahr der Anmeldung folgt, gestellt werden muss.Wenn ich also 2019 die Anmeldung für die Jahre 2015–2017 abgebe, dann kann der Antrag bis 2021 gestellt werden.Können Sie bitte prüfen, ob ich das richtig sehe?
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