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§ 6 Abs. 3 EStG,§§ 199 ff. BewG,§§ 13a,13b ErbStG,Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Unsere Mandanten betreiben eine Firma in der Form einer GmbH & Co. KG.Vater V hat in der KG Anteile von 75 %, die Kinder C und B jeweils 12,5 %.An der Komplementär GmbH ist V zu 100 % beteiligt, V hält zudem die Firmengebäude zu 100 % in einer Sonderbilanz.Die Kinder führen beide ein größeres variables Kapitalkonto, da Gewinne nicht entnommen wurden. Der Vater hingegen hat aus gewissen Gründen in der Vergangenheit seine Gewinne entnommen und auf private Festgelder gegeben bzw. damit neue Gebäude finanziert. Durch diese Entnahmen steht sein variables Kapitalkonto aktuell daher auf der Aktiva.V möchte nun seine gesamten Anteile an der KG, der GmbH und des SBV zu gleichen Teilen an seine Kinder übertragen.Vorher möchte er von seinen Festgeldern einen größeren Betrag in die KG transferieren und damit geht sein Kapitalkonto wieder auf die Passiva und das in einer höheren Summe.Hintergrund ist der, dass die Kinder vor der Übertragung einen höheren Betrag auf ihre angesammelten Gewinne entnehmen möchten und V auch sein Kapitalkonto ausgleichen möchte. Das Bankguthaben der KG wird also daher durch die Weiterüberweisung an die Kinder wieder auf einem normalen Guthabensaldo sein.Fragen:1. Könnte der Vater sein Kapitalkonto nach der Schenkung als reines Darlehenskonto weiterführen? Wenn ja, hätte dies ertragssteuerliche und schenkungssteuerliche Nachteile?2. Wenn der Vater sein nun „frisches Kapitalkonto“ an die Kinder mitübertragen würde, was wären die ertragssteuerlichen und schenkungssteuerlichen Folgen im Hinblick auf das Kapitalkonto?
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