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Nießbrauch,V&V,Zurechnung

Frage: Wird durch den Übertragungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt erreicht, dass dem Ehemann sämtliche Mieteinkünfte zuzurechnen sind?Sachverhalt:Die Eheleute A und B beabsichtigen, einen Grundstücksübertragungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt sowie Bestimmung von Vorbehaltsgut zugunsten des Ehemannes A notariell beurkunden zu lassen. Die Eheleute sind in Gütergemeinschaft Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Die Eheleute (Übertragsgeber) beabsichtigen, die Doppelhaushälfte unter Nießbrauchsvorbehalt für den Ehemann ihrem Sohn (Übertragsnehmer) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Im notariellen Vertrag soll des Weiteren geregelt werden: Nießbrauch als alleiniges Vorbehaltsgut des EhemannesDanach behält sich der Übertragsgeber A (Ehemann) auf seine Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an der Doppelhaushälfte vor. Der Ehefrau (B) soll ein Nießbrauch nicht zustehen. Der Jahreswert des Nießbrauchs wird zur Kostenbemessung angegeben mit 8.400,00 Euro.Des Weiteren wird notariell vereinbart, dass die Eheleute sich darüber einig sind, dass der vorstehend bestellte Nießbrauch für den Ehemann (A) nebst allen damit künftig verbundenen Rechten und Pflichten nicht in das gütergemeinschaftliche Gesamtgut fällt, sondern dass der Nießbrauch dem Ehemann als dessen alleiniges Vorbehaltsgut im Rahmen der Gütergemeinschaft zusteht. Die Eheleute vereinbaren dementsprechend ehevertraglich, dass der Nießbrauch an der Doppelhaushälfte Vorbehaltsgut des Ehemannes A ist. Alle im Zusammenhang mit dem Nießbrauch stehenden Erklärungen und sonstigen Rechtshandlungen kann der Ehemann ohne Mitwirken des anderen Ehegatten vornehmen. Hintergrundinformation:Hintergrund dieser Gestaltung ist, dass der Ehefrau aus außersteuerlichen Gründen keine Einkünfte zugerechnet werden sollen.
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