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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 9 Abs. 1 EStG,§ 23 EStG,§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG,Auflösung einer GbR und Verkauf des vermieteten Grundstücks

– 1983 Gründung der GbR– erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – zur Regelbesteuerung optiert, § 9 UStG– Vermögen: Grundvermögen mit aufstehenden Gebäuden, die an einen Unternehmer verpachtet sind– Gesellschafter der GbR waren bis 1982 Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Das Grundvermögen der KG ist 1982 entnommen zur gesamten Hand und in das Vermögen der GbR übertragen worden. Die Gesamthandsanteile werden mit gleichen Quoten gehalten wie die bisherigen Vermögensbeteiligungen der Kommanditisten.– Eine Gesellschafterin hat 30 % der Anteile. Davon sind 27 % auf drei Kinder übertragen und lebenslanger Nießbrauch eingeräumt worden. Die Gesellschafterin (geb. 1.8.1925) hat 3 % ihrer Anteile behalten. Sie erhält nach wie vor 30 % Gewinnanteile. – Die Kapitalkonten der KG vom 31.12.1982 wurden in gleicher Höhe auf die GbR übertragen. Sie entsprechen jetzt nicht den Beteiligungsquoten. – Das Grundstück mit aufstehenden Gebäuden soll verkauft,– der Nießbrauch abgelöst, – die Kapitalkonten ausbezahlt (sie entsprechen nicht den Beteiligungsquoten) und – die GbR aufgelöst werden.Meine Fragen:1. Umsatzsteuera) Ist wegen der Option der laufenden Einnahmen zur USt zwingend der Verkauf umsatzsteuerpflichtig, obwohl der Verkauf von Grundstücken nach § 4 Nr. 9a UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist?b) Wie ist es mit dem Vorsteuer-Abzug aus den Verkaufskosten (Makler etc.), falls umsatzsteuerfrei verkauft wird?Einkommensteuer1. Ist der Verkaufserlös des Grundstücks abzüglich der Buchwerte steuerpflichtig nach § 21 (23) EStG?2. Ist die Ablösung des Nießbrauchs steuerpflichtig, stpfl. Jahresertrag durchschnittlich ca. 50.000 € , Gesellschafterin 93 Jahre alta) bei Kapitalisierung auf die voraussichtliche Lebenserwartung?b) bei Festlegung eines außer ihrer Rente benötigten Jahresbetrages von ca. 36.000 € für sieben Jahre?c) ohne Ausgleich?3. Auflösung der GbR Auf die Gesellschafterkonten ist entsprechend der Beteiligungsverhältnisse der anteilige Verkaufserlös aus dem Grundvermögen verbucht worden. Ist es richtig, dass die Gesellschafterin durch den Nießbrauch keinen höheren Anteil am Verkaufserlös erhält, sondern nur 3 % entsprechend ihrer Beteiligung? Löst die Auszahlung der Kapitalkonten, die nicht den Beteiligungsverhältnissen entsprechen, und die Auflösung der GbR eine Steuerpflicht aus?
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