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Arbeitszimmer,Räumliche Abtrennung,§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Ein Mandant hat ein Arbeitszimmer, welches zu einer Seite nur mit einem Vorhang im Türrahmen zur Wohnung abgeteilt ist. Eine Tür ist dort nicht vorhanden. Ansonsten ist es aber ein kompletter Raum.Reicht der Vorhang zur Abgrenzung?
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