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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB,§ 23 EStG,BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl. I 2004,S. 434),Sanierung eines Vermietungsobjekts,angestrebter Verkauf nach Fertigstellung

Die vermögensverwaltende E-GbR hat im Jahr 2006 ein MFH mit 1.200 qm Wohnfläche und 300 qm sonst. Nutzfläche erworben. Bei diesem Haus handelt es sich um den Wiederaufbau (1950) eines im Zweiten Weltkrieg zerstörten Hauses. Der Verkäufer des Hauses hatte in der Zeit seines Besitzes (1998–2006) erhebliche Investitionen in die Fenster (durchgängiger Einbau von mit Thermopen verglasten Kunststofffenstern) und die Elektroinstallation (Installation von Etagenunterverteilungen und partielle Installation einer zeitgemäßen Wohnungsinstallation) vorgenommen. Die E-GbR beginnt im Jahr 2018 eine Komplettsanierung des Objekts. Sämtliche Wohnungsgrundrisse werden geändert. In einer Haushälfte müssen, wegen versteckter Mängel in verschiedenen Deckenkonstruktionen, sämtliche Holzdecken erneuert werden. In der anderen Haushälfte bleiben die Holzdecken erhalten. Da, wo diese erneuert werden, werden Betondecken neu eingebaut. Diese Baumaßnahme führte naturgemäß dazu, dass in der betroffenen Haushälfte sämtliche Wände entfernt und erhebliche Baumaßnahmen zur Sicherung des Gebäudes ergriffen werden mussten. Neu installiert wird ein Aufzug, und ein Teil der Wohnungen erhält (erstmalig) einen Balkon. Die Fassade erhält aufgrund behördlicher Auflagen einen Wärmedammputz und dieser einen neuen Anstrich. Sämtliche Türen und Fenster werden erneuert. Alle Wohnungen erhalten neue Elektro-, Heizungs- und Badinstallationen. Der Keller wird trockengelegt. Der Hausflur wird partiell neu verputzt und angestrichen. Das Holzwerk wird neu gestrichen. Ein komplett neues Dachgeschoss wird errichtet. Hieraus ergeben sich die folgenden Fragen: Welche der hier getätigten Aufwendungen stellen sofort abzugsfähige Aufwendungen dar und welche Kosten sind aktivierungspflichtig? Sollte sich die E-GbR zu einer Veräußerung entschließen (bisher gibt es hierfür keine Anzeichen), hätte das welche steuerlichen Konsequenzen? Diese Frage zielt lediglich auf mögliche steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, insbesondere des neu errichteten Dachgeschosses. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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