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Abfindung,Einzahlung in betriebliche Altervorsorge,§ 3 Nr. 63 S. 3 und 4 EStG,§§ 24,34 EStG

Eine Mandantin (56 Jahre) wird ihr langjähriges Arbeitsverhältnis zum 30.09.2019 beenden. Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber, aktuell ist die Mitarbeiterin freigestellt. In der Kündigung wurde eine Abfindung in Höhe von 650.000 € vereinbart. Laut Vertrag ist die Abfindung am 30.09.2019 fällig. Hiervon werden 400.000 € in eine betriebliche Altersvorsorge eingebracht und 250.000 € ausbezahlt. Die Auszahlung soll lt. vertraglicher Vereinbarung erst im Februar 2020 stattfinden. Hierzu die Frage: 1. Kann für die Auszahlung der Abfindung erst im Feb. 2020 die ermäßigte Besteuerung/1/5-Regelung in Anspruch genommen werden?Es wird kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, d.h. keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2020. 2. Macht es hierfür einen Unterscheid, ob das bisherige „regelmäßige“ jährliche Gehalt ca. 100.000 € oder 200.000 € betrug (wenn ja, bitte beide Fälle erörtern)?
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