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Erhaltungsaufwendungen,Gaststätteneinrichtung,§ 5 EStG

Mandant A wird ab September 2019 in einem neu errichteten Einkaufszentrum einen Gastronomiebetrieb eröffnen. Für die Herrichtung der Räume fallen im Wesentlichen folgende Aufwendungen an: Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten, Kältetechnik jeweils Montage und Material sowie Beleuchtung. Insgesamt ca. 90 T€.Der Mietvertrag wird auf eine Dauer von zehn Mietjahren fest abgeschlossen. Eine Verlängerung ist möglich. Laut Mietvertrag werden die vom Mieter vorgenommenen Um- und Einbauten sowie Installationen nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut und werden demzufolge nicht Bestandteil des Gebäudes.Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Alternativ kann der Vermieter auch verlangen, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die auf seine Kosten vorgenommenen Um- und Einbauten ganz oder teilweise ohne Zahlung einer Entschädigung zurücklässt.Fragen:1. Handelt es sich hierbei um Sonstige Mieteinbauten und -umbauten, die grds. nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG abzuschreiben wären, hier jedoch aufgrund des Mietvertrages über zehn Jahre nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG?2. Handelt es sich hierbei um Gaststätteneinbauten, die über eine Nutzungsdauer von acht Jahren abzuschreiben sind, BMF v. 30.05.1996, IV A 8 – S 1551 – 35/96?
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