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DBA Schweiz,unbeschränkte EInkommensteuerpflicht,Wegzug

Unsere Mandantin ist Mitte des Jahres 2020 in die Schweiz gezogen. Bis Ende Juni 2020 war sie angestellt tätig und bezog hieraus ein monatliches Gehalt. Ab Juli 2020 hat sie keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt mehr in der BRD (keine wesentlichen wirtschaftliche Interessen und keine Einkünfte nach § 49 EStG). Das heißt, ihre unbeschränkte Steuerpflicht endete per Ende Juni 2020. Ist unsere Annahme korrekt, dass das erzielte Gehalt in der Schweiz von Juli bis Dezember 2020 in die unbeschränkte Steuerpflicht des Jahres 2020 einzubeziehen ist, obwohl keine Anknüpfungspunkte mehr in der BRD bestehen?
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