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§ 50a EStG,Steuerabzug,Verjährung

Eine Kirchengemeinde hat über Jahre hinweg Künstler aus Frankreich für Engagements in Deutschland engagiert, jedoch keinen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nummer 1 EStG vorgenommen. Es stellen sich folgende Fragen: Ist jeder Vergütungsschuldner zu dem Abzug verpflichtet, oder gibt es Ausnahmen? Wie erläutert, handelt es sich um eine Kirchengemeinde. Wie lange müssen rückwirkend die Erklärungen eingereicht werden? Es wurden seit über zehn Jahren keine Anmeldungen abgegeben. Ist gegebenenfalls für bestimmte Jahre Verjährung eingetreten?
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