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Veräußerung,Italien

Mein Mandant ist als Architekt tätig und hat einem Betrieb (Einzelunternehmen) in Deutschland, u.a. spezialisiert auf Sanierungen von alten und historischen Gebäuden. Es wurde im Jahre 2011 in Italien ein Objekt erworben, das grundlegend saniert/umgebaut wurde und als Musterprojekt dient. Das Objekt wurde von Anfang an als Betriebsvermögen in der Bilanz behandelt. Sämtliche mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden laufenden Kosten wurden als Betriebsausgaben behandelt. Abschreibungen wurden ab 2014 nach Fertigstellung des Objekts geltend gemacht. Zum 31.12.2016 wurde das Objekt aufgrund der Tatsache, dass der Mandant aus haftungsrechtlichen Gründen eine Architekten-GmbH zum 1.1.2017 gegründet hat, aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma entnommen. Da der Entnahmewert zu einem Entnahmeverlust führte, wurde im Jahr 2019 eine BP durchgeführt. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt in Italien wurden steuerlich nicht anerkannt, da von Seiten des Finanzamts unterstellt wurde, dass eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, und grundlegend bestritten wurde, dass das Objekt dem Betrieb diente. Dagegen wurde Einspruch erhoben. Es ist mittlerweile unstrittig, dass in Italien keine Betriebsstätte vorliegt, sondern das Objekt lediglich ein Musterhaus für Werbezwecke darstellte. Nach mehrerem Hin und Her kam nun die Mitteilung vom FA, dass die Nutzung des Objekts nun doch als beruflich veranlasst angesehen wird. Strittig ist nun noch für die laufenden Kosten (Zinsen für Darlehen, Heizkosten, Strom, Versicherung, Grundsteuer, Benzinkosten für Besichtigungsfahrten zum Objekt, Verpflegungsmehraufwand, Internetkosten und Nebenkosten Geldverkehr), ob diese unter Art. 6 DBA oder Art. 14 DBA fallen. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass Art. 6 DBA greift. Ich vertrete die Auffassung, dass mangels Betriebsstätte in Italien Art. 14 DBA greift. Die Entnahme des Objekts (Entnahmeverlust 160.158 €) fällt lt. FA in jedem Falle unter Art. 13 DBA, so dass für die Einkünfte, hier negativ, Art. 24 Abs. 3 DBA Anwendung findet, wonach die in Italien zu versteuernden Einkünfte in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Mangels einer Betriebsstätte in Italien wird mein Mandant in Italien nicht steuerlich geführt. Auch wurde das Objekt in Italien nie irgendwie genutzt, es diente lediglich als Muster- und Vorzeigeobjekt. Es entstanden nur Kosten. Mein Mandant ist mit mehreren Kunden, die ebenfalls eine Sanierung für Objekte in Deutschland anstrebten, zu diesem Musterobjekt gefahren und hat auch sehr lukrative Aufträge daraufhin erhalten, so dass sich die Investitionen für das Objekt in Italien in jedem Falle rechneten (leider zurzeit aus steuerlicher Sicht nicht, da die Einnahmen aus den Aufträgen versteuert und die Kosten des Musterobjektes nun bisher nicht anerkannt wurden). Das Objekt befindet sich seit der Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Privatvermögen meines Mandanten, aber ohne jegliche Nutzung, dies ist auch seitens des Finanzamts unstrittig. Nun meine Frage: 1. Wie kann argumentiert werden, dass die laufenden Kosten unter Art. 14 DBA fallen und somit in der deutschen Steuererklärung in voller Höhe zu berücksichtigen sind, evtl. in Verbindung mit Art. 7 DBA? 2. Besteht eine Möglichkeit, dass der Entnahmeverlust steuerlich anerkannt wird und Art. 13 DBA keine Anwendung findet? In Art. 7 ist ja angeführt, dass Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat (also Deutschland) besteuert werden. Ausnahme wäre nur, wenn eine Betriebsstätte im anderen Staat vorliegen würde, was ja nicht der Fall ist.
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