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§ 32b EStG,Mieteinkünfte,Progressionsvorbehalt

Eine Mandantin hat zusammen mit ihrer Schwester eine Ferienwohnung in Belgien geerbt. Auf das Erbe wurde auch in Belgien Erbschaftsteuer bezahlt. Die Ferienwohnung wird an ständig wechselnde Gäste, nahezu ausschließlich aus Deutschland, vermietet. Laut Doppelbesteuerungsabkommen ist unbewegliches Vermögen in Belgien zu besteuern. 1. Sind die Einkünfte in D zu besteuern, wenn zwar das Objekt in Belgien liegt, aber die Verwaltung der Wohnung ausschließlich von D aus gemacht wird? 2. Sind die Einkünfte ganz normal nach deutschem Recht festzustellen und auf die beiden Schwestern zu verteilen? 3. Kann die in B bezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland erfolgswirksam berücksichtigt werden (als Anschaffungskosten der Wohnung mit eigener AfA-Reihe)?
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