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Ruhegehälter nach dem DBA Schweden,§ 32b EStG,Progressionsvorbehalt bei nach DBA steuerfreien Einkünften

Mandantin (natürliche Person S) hat seit mehreren Jahrzehnten ihren Wohnsitz in Deutschland (verheiratet, unbeschränkte Steuerpflicht). Sie bezieht unter anderem Renteneinkünfte aus der schwedischen Sozialversicherung. S hat ausschließlich die schwedische Staatsangehörigkeit. Nach unserer Einschätzung ergibt sich Folgendes: Nach Art. 18 (2) S. 1 DBA Dtld.-Schweden hat für die Renteneinkünfte aus Schweden grds. nur Schweden (Quellenstaat) ein Besteuerungsrecht. Weil S ausschließlich die schwedische Staatsangehörigkeit hat, greift Art. 18 (2) S. 2 DBA Dtld.-Schweden nicht, so dass Deutschland (Ansässigkeitsstaat) kein Besteuerungsrecht hat. Fragestellungen: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Falls Schweden ein Besteuerungsrecht hat: Gilt in Deutschland ein Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG oder nach dem DBA Dtld.-Schweden?
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