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Depot,Übertrag

Der in der Schweiz ansässige, hierzulande beschränkt steuerpflichtige X (natürliche Person) ist neben drei weiteren natürlichen Personen zu 25 % Kommanditist der im Inland ansässigen, unstrittig vermögensverwaltenden A-GmbH & Co. KG. Einziger Gesellschaftszweck der A-GmbH & Co. KG ist das Halten und Verwalten einer Beteiligung in Höhe von 10 % des Stammkapitals der im Inland ansässigen, börsennotierten B-AG. Aufgrund der Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist X somit im Sinne des § 17 EStG an der B-AG beteiligt. Die Beteiligung wird im Depot der A-GmbH & Co. KG bei einer inländischen Bank verwahrt. Im August 2020 hat die X-GmbH & Co. KG einen Teil der Beteiligung (5 %) an der B-AG veräußert. Die Bank hat aufgrund des Veräußerungsvorgangs Kapitalertragsteuer einbehalten. Ende 2020 wurde die Beteiligung vom Depot der A-GmbH & Co. KG jeweils entsprechend der Quote am Haftkapital der KG in das Depot der Kommanditisten zurückübertragen. Im Fall von X wurden somit 25 % x (verbleibende) 5 % = 1,25 % des Stammkapitals der B-AG vom Depot im Inland in sein Depot im Ausland übertragen. Die inländische, depotführende Bank hat bei diesem Vorgang keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung liegt unseres Erachtens gemäß Art. 13 DBA Schweiz in der Schweiz. Zu folgenden Fragen benötigen wir Ihre Meinung: 1.) Hätte die depotführende Bank im Inland Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, da ein Gläubigerwechsel im Sinne des § 43 EStG vorliegt, oder hat die Bank zu Recht keine Kapitalertragsteuer einbehalten, da dem X die Beteiligung schon zuvor quotal zuzurechnen war? 2.) Unabhängig von der Antwort zu Frage 1: Muss im Falle der Übertragung der Beteiligung vom inländischen Depot in das ausländische Depot des X eine fiktive Ermittlung eines Gewinns nach § 17 EStG erfolgen (ähnlich der Fiktion nach § 6 AStG), oder kann dies unterbleiben, da ein bloßer Depotübertrag keine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG darstellt und die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG für X nicht zur Anwendung kommt, da X im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist?
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