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§ 49 EStG,beschränkte Steuerpflicht,Progressionsvorbehalt

Sachverhalt: Meine Mandantin hatte bis zum 10.03.2019 ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, danach ist sie in die Schweiz gezogen und hat dort in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und es wurden Beiträge/Quellensteuer einbehalten. Meine Mandantin war die ganze Zeit weiterhin in Deutschland bei ihren Eltern gemeldet. Der Lebensmittelpunkt befand sich während des Angestelltenverhältnisses nicht in Deutschland. In der Zeit von April bis Juli 2020 ist sie zurück nach Deutschland gezogen und hat dort für diesen Zeitraum eine freiberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmerin ausgeübt. Im August 2020 ist sie wieder zurück in die Schweiz gezogen und arbeitet nun wieder als Angestellte laufend dort (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz). Frage: Handelt es sich im Jahr 2020 um eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland? Wie sind die Einkünfte in Deutschland anzusetzen? Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit = beschränkt steuerpflichtig? Unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Progressionsvorbehalt (Einkünfteermittlung nach deutschem Recht)? Anrechnung der Quellensteuer?
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