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Schweiz,Veräußerung

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige ist italienischer Staatsangehöriger und lebte mit seiner Familie in der Schweiz. Im Juli 2011 erwarb er ein Einfamilienhaus in der Schweiz. Das Einfamilienhaus bewohnte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Außerhalb der Schweiz bestand kein weiterer Wohnsitz. Im Juli 2014 verzog der Steuerpflichtige gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern nach Deutschland. Die zuvor selbst genutzte Immobilie in der Schweiz wurde vermietet und der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben. Ab dem Veranlagungsjahr 2014 wurde der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz wurden im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Im September 2018 gab der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Deutschland auf und kehrte mit seiner Familie wieder in die Schweiz zurück. Im Dezember 2018 verkaufte der Steuerpflichtige das bis dahin vermietete Haus in der Schweiz. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass er die Vermietungsimmobilie nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr selbst bewohnte. Beim Verkauf der Immobilie erzielte der Steuerpflichtige einen Verlust von 100.000 CHF. Aufgrund der Wechselkursentwicklung CHF/€ errechnet sich bei Umrechnung der Anschaffungskosten auf Eurobasis zu dem Veräußerungserlös auf Eurobasis ein Gewinn. Für das Veranlagungsjahr 2018 (Jahr des Wegzugs) gab der Steuerpflichtige beim Finanzamt noch eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ab. Den Veräußerungsgewinn ermittelte das Finanzamt auf Eurobasis und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn im Rahmen des Progressionsvorbehalts in der Einkommensteuerklärung 2018. Fragestellung: 1. Ist der Veräußerungsgewinn noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2018 zu erfassen, obwohl der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung in Deutschland keinen Wohnsitz mehr unterhalten hat und insoweit zu diesem Zeitpunkt weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig gewesen ist? 2. Wenn ja, ist die Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf Eurobasis zutreffend, obwohl der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten und den Veräußerungserlös ausschließlich in CHF aufgebracht bzw. erzielt hat und sich zu beiden Zeitpunkten außerhalb des Euroraums bewegt hat?
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