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Sonderausgabe,Rente

Mein Mandant ist in D unbeschränkt steuerpflichtig, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er zahlt in Österreich freiwillige Beiträge in die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. Diese ist aufgeführt in der Anlage „Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG“. Wenn die Rente später bezogen wird, fällt sie in D unter den Progressionsvorbehalt gem. DBA. Der Quellenstaat (Österreich) hat dann das Besteuerungsrecht. Ich gehe davon aus, diese Beiträge sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG voll als Sonderausgaben abzugsfähig, auch wenn sie freiwillig gezahlt werden. Ist das richtig?
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