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Polen,Betrieb

Meine Mandantschaft, ein unverheirateter 70-jähriger Landwirt ohne Abkömmlinge, ist im Dezember 2020 ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben. Das Erbe wird mit 50 % auf fünf polnische Erben (Verwandtschaft der Mutter, welche eine Polin war) und zu 50 % auf ca. 30 deutsche Erben (Verwandtschaft des Vaters) aufgeteilt. Die Erben wollen den landw. Betrieb nicht fortführen, sondern möglichst gewinnbringend verkaufen. Somit ist die Steuerrealisierung bei den Erben und nicht beim Verstorbenen hinsichtlich des Aufgabegewinns, Buchwerte sind sehr gering, gegeben. Die Veräußerung des landw. Betriebs kann sich noch länger, wegen der polnischen Verwandtschaft, ca. zwei Jahre hinziehen. Frage: Wann ist die Betriebsaufgabe durch die Erben zu erklären, sicherlich nicht erst durch den Verkauf, nur was für ein Wert ist statt eines Verkaufspreises hier heranzuziehen? Durch die Vielzahl der Erben in Deutschland wäre durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die Betriebsaufgabe zu erklären. Jeder Erbe würde dann seinen Gewinnanteil und seine Bruttoerbschaft über die Feststellung persönlich bei seinem jeweiligen Finanzamt zur Besteuerung bringen. Daneben wäre die Erbschaftsteuer auf den Erbteil zu entrichten, wobei das Amtsgericht erst einer Auszahlung zustimmt, wenn die Erbschaftsteuer entrichtet ist, in diesem Fall Steuerklasse III mit 30 % Erbschaftsteuer bei einem Freibetrag von jeweils 20.000 € pro Erbe. Frage: Wie vermeidet man, dass das Erbe der deutschen Erben nicht zweimal der Besteuerung zugeführt wird, und zwar einmal über die persönliche Einkommensteuer des jeweiligen Erben und zum Zweiten über die volle Besteuerung durch die Erbschaftsteuer im Rahmen des Einbehalts aus dem Erbteil? Frage: Ist die Erbengemeinschaft durch einen Erben gegenüber dem Finanzamt zu vertreten, oder muss jeder Erbe selbst die Erklärungen bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen? Welche Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Steuern sind zu verwenden? Ist bei der Erbschaftsteuerberechnung die Einkommensteuerbelastung aus der Betriebsaufgabe mit dem Aufgabegewinnbetrag zu saldieren, oder ist die Erbschaftsteuer um die Einkommensteuerbelastung aus dem Aufgabegewinn zu kürzen? Frage: Da 50 % der Erben polnische Staatsbürger sind, mit 1. Wohnsitz in Polen, wäre für diese in Deutschland die Besteuerung vor Auszahlung des Erbes abzuwickeln und die Gewinn-Steuer über eine beschränkte Steuerpflicht mit einem besonderen Steuersatz, evtl. pauschal, vom Erbe einzubehalten? Frage: Gilt für die polnischen Erben ebenfalls Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 €? Auch die Erbschaftssteuer dieser polnischen Steuerbürger ist sicherlich für den deutschen Staat zu sichern, jedoch wie? Frage: Gibt es im DBA mit Polen eine Regelung der Besteuerung des Gewinnanteils aus der Betriebsaufgabe sowie zur Erbschaftsteuer auch unter der Prämisse, dass ebenfalls eine doppelte (zu hohe) Besteuerung in Deutschland vermieden wird? Bitte prüfen Sie, ob noch andere steuerliche Vorschriften bzw. Besonderheiten im hiesigen Fall zu beachten sind. Um entsprechende Hinweise des Gutachters wird gebeten.
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