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DBA Rumänien,Art. 15 DBA

Ein Mandant von uns (Wohnsitz ausschließlich in Deutschland) ist seit 2018 als Handelsvertreter für eine rumänische Firma tätig. Er wird von der Firma in Rumänien bezahlt, die dort auch den Sitz hat, und es werden 16 % rumänische Steuer einbehalten und vom rumänischen Arbeitgeber abgeführt. Das Finanzamt möchte nun nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA die Einkünfte voll in Deutschland versteuern bzw. zu 4/230tel, da er nur vier Tage in Rumänien tätig war und ansonsten von zuhause aus gearbeitet hat. Unserer Meinung nach wäre Artikel 15 Abs. 2 des DBA Rumänien einschlägig, und da hier nicht alle drei Punkte erfüllt sind, stünde Rumänien das Besteuerungsrecht zu, und in Deutschland würden die Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wir haben auch zwei verschiedene Informationen dazu gefunden. Bitte teilen Sie uns Ihre Meinung zu dem Fall mit.
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