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DBA Spanien,beschränkte Steuerpflicht,§ 49 EStG

Meine Mandantin betrieb im Jahr 2020 ein Gewerbe in Deutschland. Sie ist zum 04.11.2020 nach Spanien gezogen, das Gewerbe wird jedoch weiterhin von ihr betrieben. Meines Erachtens liegt die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Inland vor, da der gewöhnliche Aufenthalt bis dato ganz klar in DE lag. Bei der Erstellung hat sich mir außerdem die Frage gestellt, wie es sich mit den Einkünften verhält, die nach dem Umzug im Jahr 2020 erzielt wurden. Fallen diese unter Progressionseinkünfte, oder sind diese ganz normal in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme für 2020 zu berücksichtigen?
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