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Zweigniederlassung,Betriebsstätte,Schweiz

Vorspann zum Sachverhalt: Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement | MRA) wird voraussichtlich nicht vor dem 26.05.2021 aktualisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Schweiz nach der neuen Medizinprodukteverordnung (MDR 2017, 745), welche am 26.05.2021 in Kraft tritt, als Drittstaat gelten wird. Aufgrund dessen sind wir verpflichtet, eine Zweigniederlassung mit Sitz in der EU zu gründen und zusätzlich eine Verantwortliche Person, ebenfalls mit Sitz in der EU, zu ernennen. Nun zu steuerlichen Fragen: Eine Schweizer AG wird daher eine Niederlassung in Deutschland gründen und im Handelsregister eintragen lassen. Ein deutscher Geschäftspartner erlaubt ihm, die Adresse bei ihm zu verwenden. Das deutsche Unternehmen ist auch die oben genannte „Verantwortliche Person“ und erhält dafür eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Zweigniederlassung hat daher keine Angestellten in Deutschland, auch wird die Geschäftsführung von der Schweiz aus erfolgen. Somit entstehen der Niederlassung weder Kosten noch wird sie Einnahmen erzielen. Faktisch macht die Zweigniederlassung nichts und stellt nur die deutsche Anschrift zur Verfügung. Entsteht nun für die Zweigniederlassung in Deutschland eine Steuerpflicht?
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