Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 50d EStG,Umschaltklausel,weiße Einkünfte

Ein Mandant hat eine Buslinie in der Türkei betrieben. Gegenstand und wesentlicher Bestandteil dieses Gewerbebetriebs war eine öffentliche Lizenz, um in Istanbul von A nach B zu fahren und Personen zu befördern, sowie ein Minibus, mit dem diese Leistung erbracht wurde. Mit dem Finanzamt ist der laufende Sachverhalt zu diesem türkischen Gewerbebetrieb geklärt (Steuerfreistellung der lfd. Einkünfte mit Progressionsvorbehalt). Im Jahr 2015 verstarb der Mandant, und Erbe wurde seine Frau. In der Türkei fiel Erbschaftsteuer auf diese Buslinie bzw. den Gewerbebetrieb an, und in der dt. ErbSt-Erklärung wurde sie ebenfalls erklärt, wobei die türkische ErbSt angerechnet wurde (bis hier alles im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung). Die Ehefrau hat den türkischen Gewerbebetrieb nur kurz weitergeführt und im Jahr 2017 in der Türkei veräußert. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der gesamte Gewerbebetrieb (also Lizenz und Bus) veräußert wurde. Streitig ist die Frage, ob der Veräußerungsgewinn in Deutschland von der Besteuerung freizustellen ist: Nach Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a) und lit. c) des DBA werden Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung einer Betriebsstätte in der Türkei in Deutschland steuerfrei gestellt und unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Aktivitätsklausel des AStG bereitet keine Probleme. Allerdings kann Dtl. sowohl nach Art. 22 Abs. 2 lit. e) DBA als auch nach § 50d Abs. 9 EStG die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vermeiden, wenn die Einkünfte in der Türkei unversteuert bleiben. Auf § 50d Abs. 9 EStG beruft sich nun das Finanzamt: In der Türkei wurde die Veräußerung des Gewerbebetriebs tatsächlich nicht mit Einkommensteuer belastet. Dies resultiert aus Art. 80 des türkischen Einkommensteuergesetzes, wonach Gewinne aus der Veräußerung eines gesamten Gewerbebetriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerbsdatum nicht besteuert werden. Es gibt wohl einige Ausnahmen bzgl. Wertpapiere und Aktien, aber die treffen hier nicht zu. Außerdem nimmt Art. 80 türk. EStG auch Wertsteigerungen nach unentgeltlichem Erwerb von der Besteuerung aus. Hier könnte also auch die Tatsache relevant sein, dass im Rahmen der Erbschaft die stillen Reserven bereits besteuert wurden (mir liegt zwar eine amtliche, aber recht schlechte Übersetzung des Art. 80 türk. EStG vor). Meines Erachtens greift also weder Art. 22 Abs. 2 lit. e) DBA noch § 50d Abs. 9 EStG, da die Türkei aufgrund einer Steuerfreistellung nach innerstaatlichem Recht auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns verzichtet. Sehr gerne würde ich um Ihre Einschätzung zu einem möglichen Treaty Override nach § 50d Abs. 9 EStG bitten.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen