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Vertreterversorgungswerk,Spanien,Ansässigkeit

Unsere Mandanten sind deutsche Staatsangehörige (verheiratet) und seit 2020 mit ständigem Wohnsitz in Spanien ansässig. Seit 2020 haben sie in Spanien den Status „residentes“. In Deutschland haben sie seit 2020 keinen Wohnsitz mehr. In den Jahren zuvor hatten sie noch ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und Deutschland. In Spanien zahlten sie die Zweitwohnungssteuer für sog. „non residentes“. Beide wurden bis 2019 als unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkünfte setzten sich 2019 wie folgt zusammen: Ehemann: Nachträgliche gewerbliche Einkünfte aus dem Vertreterversorgungswerk aus seiner früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter der A AG i.H.v. ca. 18.000 € jährlich. Altersrente der Deutschen Rentenversicherung seit 01.11.2012 i.H.v. ca. 6.500 € jährlich. Leibrente aus einem betrieblichen Altersversorgungsvertrag der Bayerischen Versorgungskammer i.H.v. ca. 800 € jährlich. Ehefrau: Altersrente der Deutschen Rentenversicherung seit 01.04.2015 i.H.v. ca. 9.000 € jährlich. Leibrente aus einem betrieblichen Altersversorgungsvertrag der Bayerischen Versorgungskammer i.H.v. ca. 1.000 € jährlich. 2020 haben meine Mandanten nun erstmalig eine Einkommensteuererklärung in Spanien abgegeben. Nach dem jetzt ergangenen Steuerbescheid mussten sie 4.500 € spanische Einkommensteuer zahlen. Im Jahr 2019 wurden in Deutschland nur 700 € vom Finanzamt festgesetzt. Meine Frage nun: Besteht ab 2021 die Möglichkeit, z.B. durch die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland die gewerblichen Einkünfte in Deutschland zu versteuern? Nach Mitteilung unserer Mandanten werden Renteneinkünfte in Spanien bis zu einer Höhe von 12.000 € pro Person von der Einkommensteuer freigestellt. Wie würde Spanien besteuern, und dies vor dem Hintergrund, dass meine Mandanten dort ja schon einmal unbeschränkt steuerpflichtig mit ihren gewerblichen Einkünften waren?
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