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fiktive unbeschränkte Steuerpflicht,§ 1 III EStG

Ehepaar A (Deutscher) und B (Französin) sind im Dezember 2019 dauerhaft nach Frankreich gezogen. Es besteht also ab 1.1.2020 kein Wohnsitz mehr in Deutschland und auch kein gewöhnlicher Aufenthalt. A und B wären demnach in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. A bezieht aus Deutschland eine Rente von ca. 18 T€. Zudem hat er noch in Deutschland ein paar Kapitaleinkünfte ca. 2 T€, wo Kapitalertragsteuer abgezogen wurde. Sonst haben A und B keine Einkünfte, weder in Deutschland noch in Frankreich oder in irgendeinem anderen Land. Fragen: Welches Land hat das Besteuerungsrecht an den Einkünften? Falls Deutschland: Können A und B in Deutschland optional als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, um so den Grundfreibetrag zu erhalten und wahrscheinlich keine Einkommensteuern zahlen zu müssen?
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