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§ 12 KStG,Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung ins Ausland

Unsere Mandantin (GmbH) plant, einen Geschäftsführer, der in Brasilien lebt und arbeiten würde, einzustellen. Käme es zu der Einstellung, würde dies keine Liquidationsbesteuerung auslösen, da aufgrund des Sitzes die GmbH weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bleibt, oder?
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