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Wegzugsbesteuerung,Anwendung

Unser Mandant ist eine natürliche Person. Von seiner Geburt bis zum Jahr 2015 lebte er in Deutschland (unstrittig mehr als zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig). Von 2015 bis Ende 2020 lebte der Mandant in Singapur. Er behielt keinen Wohnsitz in Deutschland bei und war mangels inländischer Einkünfte in diesen Jahren weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Im Jahr 2019 gründete er gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter, der in Deutschland lebt, eine GmbH. Die GmbH hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Unser Mandant hält 50 % der Anteile. Ende 2020 endete das Arbeitsverhältnis des Mandanten mit dem Unternehmen in Singapur. Im April 2021 tritt er ein neues Arbeitsverhältnis in den USA an. Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen hält sich unser Mandant zu Besuchszwecken in Deutschland auf. Er begründet hier keinen Wohnsitz, sondern verbringt die Zeit bei seinen Eltern. Er hat also weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Aufgrund und mit seinem Arbeitsantritt in den USA wird er sich im Wesentlichen dort und wiederum nur zu Besuchszwecken in Deutschland aufhalten. Er wird demnach in den USA unbeschränkt steuerpflichtig und ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig mit ggf. anfallenden inländischen Einkünften. Löst dieser Sachverhalt die Wegzugsbesteuerung i.S.d. § 6 AStG hinsichtlich der 50-%-GmbH-Beteiligung aus? Zwar war der Mandant in seinem Leben mehr als zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Jedoch erwarb er die Beteiligung erst, als er nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Ferner ist u.E. der gesetzliche Wortlaut „… und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet“ nicht erfüllt, da die unbeschränkte Steuerpflicht bereits vor Gründung der GmbH durch den Wegzug nach Singapur im Jahr 2015 endete und nun durch den Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht neu begründet wird. Auch tritt u.E. kein Statuswechsel ein, da der Mandant auch vor seinem Umzug in die USA gem. Art. 13 DBA Singapur kein Besteuerungsrecht auf den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile gehabt hätte und auch gem. Art. 13 DBA USA kein Besteuerungsrecht hat.
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