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Bulgarien,Betriebsstätte

Sachverhalt: Ein Tätowierer aus Bulgarien (dort Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt – ist dort auch selbständig tätig und bei den Finanzbehörden gemeldet) ist u.a. als Gasttätowierer auch in anderen Ländern tätig. In unserem Fall auch in Deutschland jeweils immer für Tage bzw. wenige Wochen. Hierzu zahlt er in den Studios für den Tätowierplatz eine feste „Tages-Stuhlmiete, übernachtet auch an diesen Orten. Der bulgarische Tätowierer hat hier weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Muss dieser bulgarische Tätowierer für die Ertragsteuer in Deutschland etwas beachten? Aus unserer Sicht sind die Beträge in Bulgarien zu versteuern. Hat das Studio, welches diese „Tages-Stuhlmiete“ erhält, irgendwelche besonderen steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen? Klar ist natürlich, dass die Miete als Betriebseinnahme berücksichtigt wird. Den § 50a EStG würde ich auch ausschließen, da es sich bei einem Tätowierer unserer Meinung nach um ein gewerbliches Unternehmen handelt.
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