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§ 6 AStG,Wegzugsbesteuerung,Selbstanzeige

An einer deutschen GmbH sind der Vater zu 80 % und die beiden Töchter zu jeweils 10 % beteiligt. Die Töchter haben die Anteile schenkweise vom Vater erhalten. Eine Tochter ist im Jahr 2010 nach Frankreich verzogen, die andere Tochter ist im Jahr 2014 nach Österreich verzogen. Die Aufgabe des Wohnsitzes und damit die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, sodass die GmbH-Anteile als zum gemeinen Wert veräußert gelten. Da der Wegzug allerdings jeweils in ein anderes EU-Land erfolgte, ist die Steuer gemäß § 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die Wegzugsbesteuerung wurde von den Töchtern nicht in der Einkommensteuererklärung 2010 bzw. 2014 erklärt. Dem Finanzamt waren sowohl die Beteiligung an der GmbH als auch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bekannt, allerdings wurde die Wegzugsbesteuerung ebenfalls nicht erkannt. Für den Vorgang wurde somit bislang keine Steuer festgesetzt. Ist dadurch der Tatbestand der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO erfüllt, auch wenn das Finanzamt Kenntnis hatte bzw. aufgrund der vorzunehmenden Stundung von Amts wegen keine Steuer hätte bezahlt werden müssen? Falls ja und somit eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO nötig ist: Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der GmbH nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem BewG ergibt sich, aufgrund der hohen Gewinne, ein Wert von 11,25 Mio. € im Jahr 2010 sowie 14,64 Mio. € im Jahr 2014. Dieser Wert ist unserer Ansicht nach aber deutlich zu hoch, was sich auch daran zeigt, dass im Jahr 2012 ein Kaufangebot (wurde nicht vollzogen) in Höhe von 5,25 Mio. € vorlag. Welcher Wert ist hier maßgebend? Muss für eine wirksame Selbstanzeige der Wert der GmbH bereits genannt werden? Falls der niedrigere Wert genannt wird, das Finanzamt aber zum Ergebnis kommt, dass der höhere Wert nach BewG maßgeblich ist, ist die Selbstanzeige dann unwirksam? Oder sollten beide Werte angegeben werden?
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