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§ 50a EStG Steuer,beschränkte Steuerpflicht

Mein Mandant erstellt als Medienproduzent im Wesentlichen deutsche Sprachversionen von Filmen in ausländischer Sprache bzw. ausländische Sprachversionen von Filmen in deutscher Sprache. Dazu bezieht er u.a. folgende Leistungen ausländischer Unternehmer: „Voice over“ (Sprachaufnahmen) „Erstellung englischer Fassungen von Filmen“ „Anpassung von Untertiteldateien an gekürzte Videoversionen“ „Übersetzungen“ „Textbearbeitung und Textüberprüfung“ Ist bei diesen Leistungen ein Steuereinbehalt gem. § 50a EStG vorzunehmen?
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