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§ 50d EStG,Qualifikationskonflikt,DBA Kasachstan

Ein Mandant von uns (natürliche Person) mit Wohnsitz in Deutschland und Kasachstan erzielt Vermietungseinkünfte aus einer in Kasachstan belegenen Immobilie. Die Immobilie wird im Privatvermögen gehalten. Der Lebensmittelpunkt unseres Mandanten liegt in Kasachstan, so dass auch die Ansässigkeit in Kasachstan liegt. Das Besteuerungsrecht für die Vermietungseinkünfte liegt nach Art. 21 Abs. 1 DBA-KZ in Kasachstan. Art. 23 DBA-KZ kommt nicht zur Anwendung, da Art. 21 das Besteuerungsrecht und die Vermeidung eindeutig regelt. Nun meine Frage: Ist es korrekt, dass Obiges uneingeschränkt Gültigkeit behält, auch wenn unser Mandant in Kasachstan zumindest zeitweise ggf. mit den Mieteinkünften nicht der Besteuerung unterworfen wird? Meines Erachtens ist dies korrekt. Auch § 50d EStG kommt m.E. nicht zur Anwendung. Können Sie dies bestätigen?
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