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§ 6 AStG,Wegzug,Substanzwert

Unser Mandant ist 100-prozentiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Zum 01.04.2021 ist ein Umzug nach Österreich geplant. Der Tatbestand der Versteuerung der Anteile nach dem Außensteuergesetz ist dem Mandanten bekannt. Der Ertragswert ist aufgrund von Verlusten in den letzten drei Jahren mit null anzusetzen. Da die GmbH aus früheren Jahren noch höhere Gewinnvorträge und damit auch einen höheren Bankbestand hat, ergibt sich zum 31.12.2020 ein Substanzwert von ca. 200.000 €. Für die Bewertung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs muss für das Ertragswertverfahren der Stichtag der letzten drei Jahresabschlüsse (31.12.2018 bis 31.12.2020) berücksichtigt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob für den Ansatz des Mindestwertes (Substanzwert) ebenfalls der Stichtag 31.12.2020 maßgebend ist oder ob zum 31.03.2021 ein Zwischenabschluss zu erstellen ist und dieser Wert als Mindestwert zum Ansatz kommt. Der Vorteil bei einem Zwischenabschluss wäre, dass man noch vor dem 31.03.2021 eine Ausschüttung aus der GmbH vollziehen und damit den Substanzwert erheblich vermindern könnte. Leider konnte ich nichts dazu finden, ob für die Ermittlung des Ertragswerts der Stichtag zum 31.12.2020 maßgebend ist und abweichend davon der Mindestwert (Substanzwert) zum Zeitpunkt des Wegzugs zum 31.03.2021 berücksichtigt werden kann. 
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