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Internationales Steuerrecht,DBA-Norwegen,Quellensteuereinbehalt

Ein deutscher Verlag in der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) hat mit in Norwegen ansässigem Autor bzw. seiner Agentur einen Vertrag über die Herausgabe seines Buchs in Deutschland abgeschlossen und zahlt je nach Anzahl der verkauften Bücher eine Lizenzgebühr. Beginn der Geschäftsbeziehungen ist im Jahr 2021. Es liegen „Certificate of recidence“ vom Autor und der Agentur im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 des DBA vor, die belegen, dass diese in Norwegen ansässig sind. Das DBA mit Norwegen regelt in Artikel 12 „Lizenzgebühren“ Abs. 1: „Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.“ Eine Regelung wie im DBA mit Polen, die die Höhe der Steuer auf 5 % mindert, ist im DBA mit Norwegen nicht enthalten. Bleibt es folglich bei der Verpflichtung des deutschen Verlags, von der an den norwegischen Autor bzw. seiner Agentur für die Lizenz gezahlten Vergütung 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag als Quellensteuer einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen?
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