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Betriebsstätte und beschränkte Steuerpflicht,§ 20 UmwStG,Einbringung unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften

Wir betreuen die Zweigniederlassung einer türkischen Kapitalgesellschaft. Die Zweigniederlassung ist in München ansässig. Die Gesellschafter überlegen, die türkische Kapitalgesellschaft zu liquidieren. Die deutsche Zweigniederlassung soll dann in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also voraussichtlich GmbH, aber weiter betrieben werden. Große Teile des Geschäfts werden in Deutschland abgewickelt. Anlagevermögen in nennenswertem Umfang ist weder in der Türkei noch in Deutschland vorhanden, genauso wenig ein Firmenwert oder andere übertragbare Aktiva. Das Geschäftsvolumen war bisher sehr klein. Kann die türkische Kapitalgesellschaft in Istanbul liquidiert werden? Kann die deutsche Zweigniederlassung dann als selbstständige Kapitalgesellschaft in Deutschland die bisherigen Geschäfte weiter betreiben?
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