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§ 20 Abs. 4 UmwStG,TEV

Ein Mandant hat seine GmbH-&-Co.-KG-Anteile in seine GmbH eingebracht zum gemeinen Wert unter Aufdeckung stiller Reserven. Dadurch ergibt sich ein Einbringungsgewinn, der von ihm gem. § 16 EStG als Einkommen zu versteuern ist. Fraglich ist nun, ob auf diesen Einbringungsgewinn das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist und somit nur 60 % des ermittelten Einbringungsgewinns in der Einkommensteuererklärung versteuert werden.
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