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§ 20 UmwStG,stille Beteiligung bei Umwandlungen,typisch stille Beteiligung als Fremdkapital

Die GmbH & Co. KG soll rückwirkend zum 01.01.2020 gem. § 20 UmwStG unter Ansatz zum Buchwert in eine GmbH umgewandelt werden. Es besteht eine atypisch stille Beteiligung mit der Ehefrau einer der Kommanditisten mit 25.000 €. Aktuell bestehen ihrerseits Forderungen aus nicht ausbezahlten Gewinnansprüchen bis 2019 von rd. 18.393 €, d.h., insoweit ist mangels Auszahlung auch keine Kapitalertragsteueranmeldung abgegeben worden. Die Steuerbeträge sind in den Verbindlichkeiten ausgewiesen. Was ist bzgl. der atypisch stillen Beteiligung bei einer Umwandlung nach § 20 UmwStG zu beachten? Wie ist vorzugehen?
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