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Einbringung EU in GmbH,§ 20 UmwStG,verdeckte Einlage

Ein Einzelunternehmen soll im Wege der Ausgliederung nach § 20 UmwStG rückwirkend zum 01.01.2021 zum Buchwert in eine bereits bestehende GmbH eingebracht werden. Der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens ist sehr stark saisonal geprägt, wobei die Hauptsaison vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres läuft. Geplant war, dass die Umwandlung bis zum Beginn der Saison zivilrechtlich abgeschlossen ist, jedoch ist dieses aufgrund eines Terminengpasses beim Notar nicht möglich. Unter der Voraussetzung, dass die zivilrechtliche Umwandlung beispielsweise zum 30.06.2021 abgeschlossen ist: Wäre es für die Umwandlung schädlich, wenn die GmbH den Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens bereits ab dem 01.04.2021 durchführt, oder könnte dies zu einer verdeckten Einlage des Firmenwertes führen?
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