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Aufwärtsverschmelzung UG auf Alleingesellschafter steuerlich zum BW?,Voraussetzungen § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG

Sachverhalt: Ein Mdt. hielt einen Anteil von 33 % an einer A-GmbH (neben zwei weiteren GS zu je 33 %) im Privatvermögen. Die A-GmbH wurde im Nov. 2019 gegründet und führt ein operatives Geschäft. Als klar wurde, dass der Wert der A-GmbH rasant im Wert steigen wird und ein Exit eine Option ist, kam die Idee auf, den Vorteil des § 8b KStG beim Verkauf der Anteile der A-GmbH nutzen zu wollen. Aus diesem Grund wurden im Juli 2020 die Anteile an der A-GmbH entgegen der Empfehlung in eine eigens dafür neu gegründete 100-%-UG nach § 21 UmwStG eingebracht. Der Mdt. ging dabei davon aus, dass der gemeine Wert noch dem Buchwert entsprechen würde und der Buchwertantrag deshalb nicht erforderlich wäre (qualifizierter Anteilstausch wäre mangels Mehrheit der Stimmrechte, nämlich nur 33 %, nicht möglich = also BW-Antrag nicht möglich). Der gemeine Wert der A-GmbH-Anteile war aber tatsächlich, belegt durch ausdrückliche Investorenangebote, bereits erheblich im Wert gestiegen. Dennoch wurde die Einbringung vorgenommen, da der Mdt. davon ausging, dass der höhere gemeine Wert zu diesem Zeitpunkt (Juli) noch nicht „von außen erkennbar“ gewesen wäre. Der Einstieg der Investoren erfolgte kurz darauf im August. Als dann doch Einsicht beim Mdt. einkehrte, wurde der Verschmelzung der 100-%-UG auf den Mdt. als natürliche Person zugestimmt und durchgeführt. Die UG bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich aus dem Stammkapital und dem eingebrachten 33-%-Anteil an der GmbH (vermögensverwaltend), mehr nicht. Die natürliche Person hält die Anteile der A-GmbH nach Verschmelzung m.E. somit wieder im Privatvermögen. Frage: Ist im Rahmen der Verschmelzung der 100-%-UG auf den Mdt. als natürliche Person ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG erforderlich, wenn die UG lediglich die 33 % der A-GmbH gehalten hatte?
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