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Formwechsel,Bilanzberichtigung,Buchwertansatz

Vor einem Jahr wurde eine GbR umgewandelt. Laut Einbringungsvertrag erfolgte eine Barkapitalerhöhung bei der GmbH und die Anteile der GbR wurden zu Buchwerten eingebracht. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 UmwStG ist bis zur Abgabe der Schlussbilanz ein Antrag auf Buchwertfortführung möglich. Die Notarurkunde beinhaltet eine Einbringungsbilanz, die auch die Finanzverwaltung erhalten hat. Wir erstellen gerade den Jahresabschluss und stellen fest, dass unsere Schlussbilanz nicht mit der in der Urkunde übereinstimmt. Die Differenzen kommen aus nicht gebuchten Abschreibungen bzgl. unvollständiger Rückstellungsbildung. Durch die Korrekturbuchungen verringert sich der Jahresüberschuss und hierdurch auch die Höhe der Kapitalkonten der Gesellschafter. Fraglich ist, ob diese nachträglichen Korrekturbuchungen eine Auswirkung auf die Umwandlung bzw. Buchwertfortführung haben. Alle anderen Voraussetzungen des § 20 UmwStG gelten als erfüllt.
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