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Einbringung,Zurückbehaltung Grundstück,§ 20 UmwStG

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Grundstück nicht als wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG gilt? Der Vorgang betrifft ein Grundstück, das nach der Einbringung des EU in die GmbH durch den einbringenden EU an die GmbH (Betriebsaufspaltung) weiter vermietet wird.
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