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§ 20 UmwStG,Einbringung,Gegenleistung

Ein Mandant beabsichtigt die rückwirkende Einbringung seines Einzelunternehmens in seine bereits bestehende GmbH zum 02.01.2021 zu Buchwerten. Die Schlussbilanz der EF weist ein Kapital von 80.566,51 € aus. Die bestehende GmbH-Beteiligung ist mit einem Buchwert von 25.379,11 € seit Jahren aktiviert (unstreitig BV). Da die Einbringung „eigener Anteile“ handelsrechtlich problematisch ist, wird hier das Zurückbehaltungsrecht mit entsprechendem Antrag (Umwandlungssteuererlass) ans Finanzamt ausgeübt. Das heißt, am 01.01. wird die GmbH-Beteiligung als Entnahme gebucht. Die Einbringungsbilanz weist sodann ein Kapital von 55.187,40 € aus. Davon sollen 30.000 € als Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausgewiesen werden, der Rest (25.187,40 €) als Kapitalrücklage. Diese soll spätestens im Jahr 2022 wieder steuerfrei ausgeschüttet werden. Ist diese steuerliche Handhabung richtig? Steuerfreie Einbringung zu Buchwerten, Sperrfrist Behaftung der „alten“ und der „neuen“ GmbH-Anteile?
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