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GmbH-Gründung,Vorgründungsgesellschaft

Bereits vor notarieller GmbH-Gründung wurden durch die künftigen GmbH-Gesellschafter Aufwendungen getätigt. Die vorgelagerten Zahlungen sind somit der Vorgründungsgesellschaft zuzurechnen; dies wurde auch entsprechend durch das Finanzamt veranlagt (gesonderte und einheitliche Feststellung). Bei den von der Vorgründungsgesellschaft geleisteten Aufwendungen handelt es sich um sog. Bauvorbereitungskosten, diese wurden dann in der Eröffnungsbilanz der GmbH entsprechend zu Buchwerten dargestellt. Frage: Sind hier Sperrfristen analog § 22 UmwStG zu beachten durch den Übergang von der Vorgründungsgesellschaft hin zur GmbH? Ist hier ein Buchwertantrag gegenüber dem Finanzamt zu stellen?
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