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§ 20 UmwStG,Behaltensregelungen,Schenkung

Heizungsbauer H wandelte im Jahr 2019 sein Einzelunternehmen in eine GmbH um. Im Unternehmen arbeiten auch die Tochter T und der Sohn S, die beide Geschäftsführer der GmbH wurden. H selbst war zunächst auch noch Geschäftsführer, ist jetzt aber nur noch beratend tätig. Im Jahr 2021 plant H, seine Gesellschaftsanteile zu 60 % (je Kind 30 %) an seine Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Rein schenkungsteuerlich dürfte sich durch die Bewertung des Betriebs nach § 199 BewG und die Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG kein steuerlicher Nachteil ergeben. Frage: Ergeben sich durch die zeitliche Nähe von Umwandlung und Übertragung von Geschäftsanteilen (ca. zwei Jahre) andere steuerliche Nachteile?
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