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§ 22 UmwStG,Auszahlungen aus dem Einlagenkonto als schädlicher Ersatzrealisationstatbestand,Kapitalerhöhung als Veräußerung

In einem Umwandlungsfall beschäftigt uns folgende Problematik: Natürliche Person J bringt nach § 20 UmwStG zu Buchwerten ihre Mitunternehmeranteile (100 %) in eine Holding GmbH (alleiniger Gesellschafter J) ein. Die Anteile sind unseres Erachtens im Nachgang sperrfristbehaftet (§ 22 UmwStG). Nun soll Gesellschafter S durch eine Kapitalerhöhung 30 % der Stimmrechte der Holding GmbH erhalten. Darüber hinaus ergibt sich ein Agio von 100.000 €, welches S in die GmbH einbezahlen muss. Nun stellen sich uns zwei Fragen: – Nimmt die Kapitalerhöhung den Rang eines Sperrfristverstoßes ein bzw. unterliegen die daraus neu resultierenden Anteile des S nach § 22 Abs. 7 UmwStG ebenfalls der Sperrfrist? – Werden diese 100.000 € Agio im Nachgang auf die Gesellschafter J und S ausgekehrt, erhält J diese dann steuerfrei nach § 27 KStG, obwohl S der Einzahlende war?
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