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§ 24 UmwStG,GmbH & Co. KG,Kapital

Das Einzelunternehmen, eingetragen im HR, soll in die bestehende GmbH & Co. KG eingebracht werden. Das EU hat zum 31.12.2020 ein negatives Eigenkapital von 600.000 €. Die GmbH & Co. KG wurde 2020 gegründet und ist im HR eingetragen. Die Einbringung soll rückwirkend zum 01.01.2021 erfolgen. An der GmbH ist zu 100 % der EU beteiligt, bei der KG ist einziger Kommanditist mit 500 € Haftsumme ebenfalls der EU. Im Betriebsvermögen des EU befinden sich Grundstücke, die mit auf die KG übertragen werden. Das in der handelsrechtlichen/steuerlichen Schlussbilanz zum 31.12.2020 vorhandene negative EK von 600 T€ soll, damit keine Einbringung mit einem negativen Kapital erfolgt, in der Einbringungsbilanz als Forderung gegenüber dem Gesellschafter der KG mit 602.000 € ausgewiesen werden, damit wäre ein Eigenkapital von 2.000 € vorhanden, welches in die Kapitalrücklage der Gesellschaft ausgewiesen werden soll. Gleichzeitig wird die Einzahlung der 500 € in bar vorgenommen, so dass sich das Haftkapital des einzigen Gesellschafters von bisher 500 € auf 1.000 € erhöht. Frage  a) Ist die Einbringung des EU in die GmbH & Co. KG wie dargestellt zu Buchwerten möglich? b) Können sich aus der Änderung, also Veränderung des negativen Kapitals in eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben? Wir gehen nicht davon aus. b) Zusätzlich ist bei der Einbringung noch eine Rücklage nach § 6b EStG aus dem EU zu berücksichtigen. Der Einzelunternehmer hat im Jahre 2019 eine Gärtnerei veräußert und hierbei eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Die Rücklage nach § 6b EStG soll in das Sonderbetriebsvermögen des EU der GmbH & Co. KG übertragen werden. Im Kalenderjahr 2020 wurden zwei Eigentumswohnungen erworben, die in das SBV des EU bei der GmbH & Co. KG eingelegt werden und auf die dann die Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden soll. Die Wohnungen aus dem SBV des EU sollen an die GmbH & Co. KG vermietet werden, die dann eine Weitervermietung an fremde Dritte vornimmt. Frage: Ist die steuerneutrale Übertragung der Rücklage in das Sonderbetriebsvermögen und die Aufrechnung mit den Eigentumswohnungen möglich?
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