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Ausschüttung,Rückwirkung

Die Frage betrifft drei Kapitalgesellschaften. Die Mutter-GmbH ist eine deutsche GmbH. Sie hält 100 % der Kapitalanteile an der Tochter-GmbH, ebenfalls in Deutschland ansässig. Beide GmbHs unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer nach den allg. Regeln. Es gibt weiterhin die 100%ige Beteiligung an einer tschechischen s.r.o. (vergleichbar GmbH). Die Beteiligung an der s.r.o. hielt bis 2020 die Tochter. Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag v. 23.6.2020 wurde die Beteiligung von der s.r.o. von der Tochter an die Mutter abgespalten zur Aufnahme. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der 31.12.2019, der handelsrechtliche Übertragungsstichtag der 1.1.2020. Die s.r.o. schüttete 2020 Gewinne aus an die Tochter-GmbH für das Jahr 2019. Die s.r.o. soll für das Jahr 2020 eine Gewinnausschüttung an die Mutter-GmbH vornehmen, die Ausschüttung wird voraussichtlich im Jahresabschluss 2020 der Mutter berücksichtigt werden. Frage: Ist bei der Tochter-GmbH das Erfordernis des § 8b KStG der Beteiligung über 10 % am Jahresanfang erfüllt, obwohl die Beteiligung an der s.r.o. ja abgespalten wurde und damit abging? Frage: Ist bei der Mutter-GmbH das Erfordernis des § 8b KStG erfüllt, weil sie durch die Aufnahme per 1.1.2020 beteiligt wurde? Ansonsten ist das Erfordernis durch Erwerb der Beteiligung im Laufe des Jahres 2020 ja erfüllt. Desgleichen für die Gewerbesteuer: Wie sieht es dort mit der Steuerfreiheit der Ausschüttungen an die Tochter bzw. die Mutter aus?
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