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§ 24 UmwStG,Antrag,Buchwert

Bei der Einbringung eines e.K. in eine GmbH & Co. KG zum 01.01.2019 wurde der Antrag nach § 24 UmwStG auf Buchwertfortführung vergessen. Das wesentliche Vermögen wurde in die Sonderbilanz des alleinigen GmbH-&-Co.-KG-Gesellschafters eingebracht. Die E-Bilanz wurde mit dem Ansatz der Buchwerte ohne weitere Kommentierung an das Finanzamt gesendet. Gibt es in diesem Fall ein rettendes Verhalten?
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