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§ 24 UmwStG,GmbH & Co. KG,Firmenwert

Ausgangssituation: Zwei GmbH & Co. KGs mit jeweils denselben Gesellschaftern: Komplementärin in beiden Gesellschaften gleich Kommanditisten in beiden Gesellschaften gleich, Beteiligungsquote gleich Sagen wir: A GmbH & Co. KG B GmbH & Co. KG Kommanditisten sind A, B und C zu je 1/3. Komplementärin bei beiden ist die ABC GmbH, nicht am Kapital beteiligt. Die beiden Gesellschaften sollen „zusammengelegt“ werden, dabei soll die eine „untergehen“, es wird also der Name der ersten Gesellschaft fortgeführt. Ich würde hier eine Einbringung der MU-Anteile planen. Am Ende soll also die A GmbH & Co. KG übrigbleiben. Problem/Frage: Die B GmbH & Co. KG wurde vor drei Jahren von den Gesellschaftern erworben und beinhaltet einen Geschäfts- oder Firmenwert, der planmäßig auf 15 Jahre abgeschrieben wird. Bleibt dieser GoF bei der Umwandlung erhalten und kann dann in der A GmbH & Co. KG weiter abgeschrieben werden, oder ist hier etwas zu beachten?
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